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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

AKTUELL 9/2024


Nachrichten

Referentenentwurf zur Neuregelung von Kinderehen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 5.4. 2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein – und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Zum Schutz der Beteiligten sollen ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist verfassungsrechtlich geboten, da das BVerfG im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (NJW 2023, 1494). Es wurde beanstandet, dass Art. 13 III Nr. 1 EGBGB mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar sei der Gesetzgeber durchaus befugt, die inländische Wirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Allerdings bedürfe es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen müsse den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen, bei denen ein Ehegatte noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht habe, solle es auch künftig dabei bleiben, dass diese in Deutschland als unwirksam gelten, auch wenn sie im Ausland nach dem dortigen Recht wirksam geschlossen worden sind. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden.

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche (§§ 1360 bis 1360 b, 1361, 1586 BGB) und nacheheliche Unterhaltsansprüche (§§ 1569 bis 1583, 1585, 1586 b BGB) über eine Verweisung in § 1305 I 1 BGB-E für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.


Stärkere Inanspruchnahme von Elterngeld Plus


Rund 1,8 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2023 Elterngeld erhalten. Das waren 79.500 oder 4,3 % weniger als im Jahr 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 27.3. 2024 weiter mitteilte, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 20.000 oder 4,1 % auf 462.000 zurück, während die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen sogar um 59.600 oder 4,4 % auf 1,3 Millionen zurück ging. 614.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2023 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 40,9 % der berechtigten Mütter und 17,7 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 34,8 % (2022: 32,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter Elterngeld Plus. Zwar fällt das Elterngeld Plus in der Regel monatlich niedriger aus als das sogenannte Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt.

Erstmals seit der Einführung der Statistik wurden Zahlen zu den alleinerziehenden Elterngeldbeziehenden veröffentlicht. Demnach waren im Jahr 2023 unter den 1,8 Millionen Müttern und Vätern, die Elterngeld erhalten haben, rund 50.400 Personen alleinerziehend. 49.300 oder 97,8 % davon waren Frauen.

Der Väteranteil blieb im Jahr 2023 nahezu unverändert bei 26,2 % (2022: 26,1 %). Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen. Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbeziehenden an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde.

Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 30,1 % im Jahr 2023 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,4 %), Bayern (28,2 %) und Thüringen (28,1 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2023 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,4 %).

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2023 bei 14,8 Monaten und stieg damit weiter an (2021 und 2022: 14,6 Monate, 2020: 14,5 Monate, 2019: 14,3 Monate). Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,7 Monaten dagegen deutlich kürzer. Die geplanten Bezugsdauern der Väter blieben in den vergangenen Jahren praktisch konstant (2022: 3,6 Monate; 2019 bis 2021: 3,7 Monate).


 

 

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